III. Allocation and sale of specific objects
1 Where the value of an object belonging to the estate would be substantially diminished if such object were divaided, it is allocated in its entirety to one of the heirs.
2 Where the heirs are unable to agree on the divaision or allocation of an object, it must be sold and the proceeds divaided.
3 At the request of an heir, such sale must be carried out at auction and, in the absence of agreement among the heirs, the competent authority decides whether such auction is to be public or only among the heirs.
III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen
1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.