II. Assistance from the authorities
1 At the request of a creditor who has acquired or distrained an inheritance that has passed to an heir or who holds unpaid debt certificates against him or her, the authorities must assist in the divaision in place of that heir.
2 Cantonal law may provide for official intervention in the divaision process in other cases.
II. Mitwirkung der Behörde
1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.