B. Function of an executor
1 Unless otherwise provided by the testator, the executors have the same rights and duties as an official estate administrator.
2 The executors’ function is to represent the testator’s wishes and, in particular, to administer the estate, settle debts left by the testator, distribute legacies and divaide the estate in accordance with the testator’s instructions or as required by law.
3 Where more than one executor has been appointed, these powers are exercised jointly, unless the testator has provided otherwise.
B. Inhalt des Auftrages
1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2 Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3 Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.