A. Appointment of executors
1 In the will, the testator may appoint one or more persons with capacity to act to execute the will.
2 The probate authority shall notify these persons of the appointment ex officio and they must state whether they accept it within 14 days of such notification, silence being deemed tacit acceptance.
3 They are entitled to adequate recompense for their activities.
A. Erteilung des Auftrages
1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.