A. Von Gesetzes wegen
Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
- 1.
- mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
- 2.
- mit dem Ende der Beistandschaft;
- 3.
- mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
- 4.
- im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.