F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern
1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
F. Management of one spouse’s assets by the other
1 Where one spouse expressly or tacitly entrusts management of his or her assets to the other, the provisions governing agency apply unless otherwise agreed.
2 The provisions governing settlement of debts between spouses are reserved.