b. Completion of application
1 Where the documentation required for a disposition in the land register is not forthcoming, the application is rejected.
2 However, provided the legal basis is established and the application lacks only certain documents, a provisional entry may be made with the owner’s consent or by court order.
b. Ergänzung des Ausweises
1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
2 Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.