3. Fees
1 The cantons may levy fees for entry in the land register and for the necessary surveys.
2 No charge may be made for entries relating to land improvements or to land exchanges for the purpose of agricultural consolidation.
3. Gebühren
1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben.
2 Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.