B. Auflösung des Verlöbnisses
I. Geschenke
1 Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden.
2 Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rückerstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.
B. Ending the engagement
I. Gifts
1 If the engagement is ended, the engaged parties may demand the return of gifts made to each other, with the exception of the usual occasional gifts, unless the engagement has ended as a result of death.
2 Where such gifts are no longer at hand, restitution is subject to the provisions governing unjust enrichment.