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Art. 738 C. Inhalt / I. Umfang / 2. Nach dem Eintrag
Art. 740 C. Inhalt / I. Umfang / 4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch

Art. 739 C. Inhalt / I. Umfang / 3. Bei verändertem Bedürfnis

3. Bei verändertem Bedürfnis

Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.


Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
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