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Art. 7321B. Errichtung und Untergang / I. Errichtung / 2. Rechtsgeschäft
Art. 734 B. Errichtung und Untergang / II. Untergang / 1. Im Allgemeinen

Art. 733 B. Errichtung und Untergang / I. Errichtung / 3. Errichtung zu eigenen Lasten

3. Errichtung zu eigenen Lasten

Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.


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