2. Überragende Bauten
1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
2 Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
3 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.
2. Encroaching buildings
1 Buildings and other structures encroaching from one parcel of land onto another remain part of the parcel from which they originate, providing their owner has a right in rem to their existence.
2 The right to encroach on neighbouring land may be recorded as an easement in the land register.
3 If an injured party fails to object in timely manner to an unauthorised encroachment, despite being aware of it, where justified in the circumstances the builder of the encroaching structure, provided he or she acted in good faith, may be granted ownership of the encroaching part thereof or of the land below it in exchange for appropriate compensation.