III. Accessories
1. Definition
1 Any disposition affecting an object also applies to its accessories, unless an exception is made.
2 Accessories are those chattels which, according to local custom or the clear will of the main object's owner, permanently facilitate the management, use or preservation of the main object and are auxiliary thereto by virtue of having been joined to it, adapted to it or otherwise connected with it.
3 If an object is an accessory, it remains so regardless of temporary separation from the main object.
III. Zugehör
1. Umschreibung
1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3 Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.