B. Haftung der Miterben unter sich
I. Gewährleistung
1 Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer.
2 Sie haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen.
3 Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderungen später fällig werden.
B. Liability among co-heirs
I. Warranty
1 On completion of the divaision, the co-heirs are mutually liable for the estate property as if they were purchasers and vendors.
2 They must mutually warrant the existence of claims allocated to them in the divaision and, except in the case of securities with a market price, are mutually liable as simple guarantors for the debtor’s solvency in the amount at which such claims were brought into account.
3 Claims under such warranty prescribe one year after the divaision or the subsequent date on which the claims fell due.