D. Special items
I. Items that belong together, family documents
1 Items which by their nature belong together must not be separated if one of the heirs objects to such separation.
2 Family documents and items of special sentimental value to the family must not be sold if any of the heirs objects.
3 If the heirs cannot reach agreement, the competent authority decides whether to sell such items or to allocate them, against the recipient’s portion or otherwise, giving due regard to local custom and, in the absence of such custom, to the personal circumstances of the heirs.
D. Besondere Gegenstände
I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften
1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
2 Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.
3 Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.