A. In general
1 Statutory heirs must divaide the estate among themselves and with the named heirs according to the same principles.
2 Except where provided otherwise, they are free to decide on the method of divaision.
3 Co-heirs in possession of estate property or in debt to the deceased must provide precise information regarding such circumstances prior to the divaision.
A. Im Allgemeinen
1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.