III. Aufnahme von Amtes wegen
1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.
2 Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.
III. Inclusion ex officio
1 Claims and debts evident from the public registers or from the papers of the deceased are included ex officio.
2 The debtors and creditors must be notified of any such inclusion.