3. Disclaimer in favour of subsequent heirs
1 When disclaiming the inheritance, the heirs may request that it be offered to their subsequent heirs before the estate is liquidated.
2 In this event, the authority informs the subsequent heirs that the preceding heirs have disclaimed, and if the former fail to declare their acceptance of the inheritance within one month, they are likewise deemed to have disclaimed it.
3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben
1 Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird.
2 In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen Monatsfrist die Annahme der Erbschaft erklären, so ist sie auch von ihnen ausgeschlagen.