3. Übergang der Ausschlagungsbefugnis
1 Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, so geht die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über.
2 Die Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit dem Zeitpunkte, da sie von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser Kenntnis erhalten, und endigt frühestens mit dem Ablauf der Frist, die ihnen gegenüber ihrem eigenen Erblasser für die Ausschlagung gegeben ist.
3 Schlagen die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andere Erben, die vorher nicht berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkte, da sie von der Ausschlagung Kenntnis erhalten haben.
3. Passing of right to disclaim
1 If an heir dies before disclaiming or accepting an inheritance, the right to disclaim passes to his or her heirs.
2 For such heirs, the disclaimer time limit begins on the date on which they learned that the inheritance passed to the deceased heir and ends no sooner than the date on which the time limit for disclaiming the inheritance from the deceased heir expires.
3 Where such heirs disclaim the inheritance and it passes to other heirs who previously had no succession rights, the disclaimer time limit for the latter begins on the date on which they learned of the disclaimer.