2. Time limit
a. In general
1 The time limit for a disclaimer is three months.
2 For statutory heirs, this limit begins on the date on which they learned of the death, unless they can show that they did not learn of their succession rights until later, and for named heirs it begins on the date on which they received official notification of the testator’s disposition.
2. Befristung
a. Im Allgemeinen
1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.