III. Vermächtnisnehmer
1. Erwerb
1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.
3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.
III. Legatees
1. Vesting
1 The legatees have a personal claim against the obligors of their legacies or, where no-one is specifically named as such, against the legal or named heirs.
2 Unless otherwise provided by testamentary disposition, the claim becomes due once the obligor has accepted the inheritance or is no longer able to disclaim it.
3 If the heirs fail to fulfil their obligation, they may be sued for release of the bequeathed property or, where the legacy pertains to performance of some action, for damages.