IV. Release of the estate
1 One month after notification of the interested parties, at the request of the named heirs the probate authority issues such persons with a certificate confirming them as heirs, subject to action of declaration of invalidity and for recovery of inheritance, providing their entitlement has not expressly been challenged by the statutory heirs or the legatees of an earlier will.
2 At the same time the estate administrator will be instructed, where applicable, to release the estate into their possession.
IV. Auslieferung der Erbschaft
1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
2 Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.