II. Reading the will
1 The testator’s will must be opened and read out by the competent authority within one month of its submission.
2 All heirs known to the authority are summoned to attend the reading.
3 If the testator left more than one will, all are to be submitted to the authority and opened and read out by it.
II. Eröffnung
1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.