3. Bei Verfügungen unter Lebenden
a. Fälle
Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
- 1.
- die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
- 2.
- die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
- 3.
- die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
- 4.
- die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.