III. Prescription
1 The right to bring an action of declaration of invalidity prescribes one year after the contesting party learned of the will and the ground for nullity and in any event a maximum of ten years after the commencement of probate proceedings.
2 In all cases, the right to bring an action on grounds of lack of testamentary capacity, immorality or unlawfulness against a beneficiary acting in bad faith does not prescribe until 30 years have elapsed.
3 Invalidity may be invoked as a defence at any time.
III. Verjährung
1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2 Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3 Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.