III. Verhältnis zur Erbschaft
1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
2 Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.
3 Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
III. Relationship to the estate
1 Where the legacies exceed the value of the estate or of the bequest to the obligor or of the disposable part, application may be made to have them abated proportionately.
2 If the obligors do not survive the testator, are unworthy to inherit or disclaim their inheritance, the legacies remain nonetheless effective.
3 If the testator has bequeathed a legacy to a statutory or named heir, the latter has the right to claim the legacy even if he or she disclaims his or her inheritance.