II. Wirkung
1 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.
2 Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
3 Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
II. Effect
1 The disinherited person may neither participate in the estate nor bring an action in abatement.
2 Unless disposed of otherwise by the testator, the disinherited person’s portion passes to the testator’s statutory heirs as if the disinherited person had predeceased.
3 The disinherited person’s issue retain their statutory entitlements as if he or she had predeceased.