B. Esame della competenza
1 L’autorità di protezione degli adulti esamina d’ufficio la propria competenza.
2 Se non si ritiene competente, essa rimette senza indugio il caso all’autorità che considera competente.
3 Se dubita di essere competente, procede a uno scambio di opinioni con l’autorità che potrebbe esserlo.
4 Se lo scambio di opinioni non consente di addivaenire a un’intesa, l’autorità preventivamente adita sottopone la questione della propria competenza all’autorità giudiziaria di reclamo.
B. Prüfung der Zuständigkeit
1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet.
3 Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
4 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.