B. Verification of jurisdiction
1 The adult protection authority shall verify its jurisdiction ex officio.
2 If it decides that it has no jurisdiction, it shall assign the case immediately to the authority that it regards as having jurisdiction.
3 If it is uncertain as to whether it has jurisdiction, it shall consult the authority that it believes may have jurisdiction.
4 If no agreement is reached after consultation, the authority originally involved shall refer the question of jurisdiction to the appellate authority.
B. Prüfung der Zuständigkeit
1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet.
3 Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
4 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.