IV. Aufhebung
1. Gründe
Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:
- 1.
- nach Vereinbarung oder Kündigung;
- 2.
- mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;
- 3.
- wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;
- 4.
- wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;
- 5.
- auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.