II. Good faith
1 Where the law makes a legal effect conditional on the good faith of a person, there shall be a presumption of good faith.
2 No person may invoke the presumption of good faith if he or she has failed exercise the diligence required by the circumstances.
II. Guter Glaube
1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.