In diesem Abkommen und in seinen Anlagen IX und X bedeutet, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,
- a.
- «Gläubiger»: eine Person – ausgenommen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland – der gegenüber eine Schuld besteht;
- b.
- «Gläubigerstaat»: einen Staat – ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland – dessen Regierung Partei dieses Abkommens wird, mit allen Gebieten, auf die dieses Abkommen gemäss Artikel 37 ausgedehnt wird;
- c.
- «Währungsoption»: eine Vertragsbestimmung, nach der ein Gläubiger das Recht hat, Zahlung in einer von zwei oder mehr Währungen zu verlangen;
- d.
- «Schuld»: eine Schuld im Sinne des Artikels 4;
- e.
- «festgestellt» (in bezug auf die Höhe einer Schuld): festgesetzt durch Vereinbarung, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts oder durch rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz oder durch Rechtsvorschrift;
- f.
- «marktfähige Wertpapiere»: Aktien, Anteile, Schuldverschreibungen sowie Obligationen und Pfandbriefe, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt worden sind oder Teil einer Emmission bilden, die an einer anerkannten Börse im Handel ist oder war;
- g.
- «Regelungsangebot» (bei Anwendung in bezug auf verbriefte Schulden): ein Angebot des Schuldners über Zahlungs— und sonstige Bedingungen, die für die betreffende Schuld gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen durch Verhandlungen zwischen dem Schuldner und der zuständigen Gläubigervertretung, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts oder durch rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz festgesetzt worden sind;
- h.
- «Partei dieses Abkommens»: jede Regierung, für die dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen seiner Artikel 35 oder 36 in Kraft getreten ist;
- i.
- «Person»: natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Regierungen einschliesslich staatlicher oder kommunaler Gliederungen und sonstiger Körperschalten des öffentlichen Rechts nebst den für sie handelnden Dienststellen, Personen und Organen;
- j.
- «ansässig»: mit gewöhnlichem Aufenthalt in; eine juristische Person oder eine Gesellschaft gilt als in dem Staate ansässig, nach dessen Recht sie errichtet ist, oder, falls sich ihre Hauptniederlassung nicht in diesem Staate befindet, als in dem Staate ansässig, in dessen Registern ihre Hauptniederlassung eingetragen ist;
- k.
- «geregelt» (in bezug auf eine Schuld): dass Zahlungs— und sonstige Bedingungen für eine solche Schuld gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner oder in einem Verfahren zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts oder rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz festgesetzt worden sind;
- l.
- «Regelung» (in bezug auf eine Schuld): die Festsetzung von Zahlungs— und sonstigen Bedingungen gemäss Buchstabe k.