1 Es besteht in jeder Gemeinde oder in jedem Amtsbezirke ein Richter und ein Richterstatthalter;
für jeden Kreis ein Zivil-, ein Korrektions- und ein Kriminalgericht;
und für den Kanton ein Kantonsgericht.
2 Die Mitglieder des Kantonsgerichtes sollen die Kenntnis der beiden Landessprachen besitzen.