En cas de différend entre plus de deux parties, les parties faisant cause commune désignent les membres de la commission d’un commun accord.
1. Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle anderen Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.
2. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, setzt sich die Vergleichskommission aus fünf Mitgliedern zusammen. Jede Partei bestellt je zwei Mitglieder der Kommission, und die so bestellten Mitglieder ernennen einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission.
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