784.104.2 Ordinance of 5 November 2014 on Internet Domains (OID)

784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)

Art. 57 Allocation process

1 The registry shall examine any application for registration of a domain name and publishes them, unless the application manifestly does not meet the general and particular conditions for allocation. Other applicants may submit a registration application for this same domain name within the 20 days following publication.

2 In the event of a multiple application, the registry allocates the domain name concerned in the following order of priority:

a.
in principle to the public body or to the public law organisation making the application when the latter is in competition with private applicants and the requested designation as such is of public interest;
b.
to the public body or public law organisation that intends to use the domain name concerned in a manner that provides added value which is manifestly greater for the Swiss community compared to the other envisaged uses; if no project satisfies this requirement and the public bodies or public law organisations submitting the application cannot agree on a single or joint candidature, the registry does not allocate the domain name;
c.
in principle to the applicant which has a right to a trademark corresponding to the domain name concerned when it is in competition with applicants not benefiting from such a right;
d.
to the highest bidder in an auction when the applicants have competing rights under trademark law to the domain name concerned, unless holding an auction appears inappropriate in light of all the circumstances or the applicants concerned; the proceeds from the auction are paid into federal funds;
e.
to the applicant which was first to submit a registration application when all the applicants constitute non-profit-making entities and effectively pursue such aims;
f.
to the applicant that intends to use the domain name concerned in a manner that provides added value which is manifestly greater for the Swiss community compared to the uses envisaged by the other applicants; if no project satisfies this requirement and the applicants cannot agree on a single or joint candidature, the registry decides on the allocation by drawing lots or holding an auction; the proceeds from the auction are paid into federal funds.

3 Subject to the prior examination under Article 53 paragraph 2 letter b, the registry does not verify the merits of the rights to use the alphanumeric denominations of domain names. Disputes relating to the trademark rights in relation to domain names are governed by civil law.

Art. 57 Zuteilungsprozess

1 Die Registerbetreiberin prüft sämtliche Registrierungsgesuche für einen Domain-Namen und publiziert diese, es sei denn, das Gesuch erfüllt die allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Andere Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung ein Registrierungsgesuch für denselben Domain-Namen stellen.

2 Bei mehreren Gesuchen teilt die Registerbetreiberin den betreffenden Domain-Namen in folgender Reihenfolge zu:

a.
grundsätzlich dem gesuchstellenden Gemeinwesen oder der gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Organisation, wenn dieses oder diese in Konkurrenz zu einer privaten Gesuchstellerin oder einem privaten Gesuchsteller steht und die Zuteilung im öffentlichen Interesse liegt;
b.
der gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts, die eine Nutzung des betreffenden Domain-Namens vorsieht, der für die schweizerische Community, verglichen mit den anderen vorgesehenen Verwendungen, einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet; wenn kein Projekt diese Voraussetzungen erfüllt und sich die gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Organisationen des öffentlichen Rechts auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, verzichtet die Registerbetreiberin auf die Zuteilung des betreffenden Domain-Namens;
c.
grundsätzlich der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, der oder dem bezüglich des betreffenden Domain-Namens ein Recht am Kennzeichen zusteht, falls sie oder er im Wettbewerb mit anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ohne ein solches Recht steht;
d.
an einer Auktion der oder dem Meistbietenden, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über konkurrierende Berechtigungen aus dem Kennzeichenrecht für den betreffenden Domain-Namen verfügen, es sei denn, die Durchführung einer Auktion erscheint aufgrund der gesamten Umstände oder der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller als unangemessen; der Auktionserlös fliesst der Bundeskasse zu;
e.
der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, die oder der als Erste oder Erster ein Gesuch gestellt hat, wenn sämtliche Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit dem Domain-Namen identische, nicht kommerzielle Ziele verfolgen;
f.
der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, die oder der eine Nutzung des betreffenden Domain-Namens vorsieht, der für die schweizerische Community einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet als die von den anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern vorgesehene Nutzung; wenn kein Projekt diese Voraussetzungen erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor; der Erlös der Versteigerung fliest der allgemeinen Bundeskasse zu.

3 Die Registerbetreiberin prüft die rechtmässige Verwendung der beantragten Zeichenfolge nicht, vorbehalten bleibt die summarische Prüfung nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b. Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln.

 

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