1 Persons entered in the Register of the Swiss Abroad must notify the competent representation of any changes or amendments to data concerning them.
2 If another representation becomes competent due to a change of residence abroad or for other reasons, the original registration is valid for the new competent representation.
3 The Swiss communes of residence shall notify the FDFA of any Swiss Abroad who give notice that they are returning to Switzerland.
1 Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, bei der zuständigen Vertretung jede Änderung oder Ergänzung der sie oder ihn betreffenden Daten zu melden.
2 Wird infolge eines Wohnsitzwechsels im Ausland oder aus anderen Gründen eine andere Vertretung zuständig, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die neu zuständige Vertretung.
3 Die Schweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Anmeldung von Schweizer Staatsangehörigen, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehren.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.