Landesrecht 6 Finanzen 65 Informationsaustausch in Steuersachen
Diritto nazionale 6 Finanze 65 Scambio di informazioni in materia fiscale

653.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG)

653.1 Legge federale del 18 dicembre 2015 sullo scambio automatico internazionale di informazioni a fini fiscali (LSAI)

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Art. 26 Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug eines anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.

2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

a.
bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;
b.
gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die das EFD ermächtigt hat, im Einzelfall amtliche Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden einzuholen;
c.
soweit das anwendbare Abkommen die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung besteht.

3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Überprüfung nach Artikel 28 gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.

Art. 27 Statistiche

1 L’AFC pubblica le statistiche necessarie per la valutazione tra pari del Forum globale sulla trasparenza e sullo scambio di informazioni a fini fiscali.

2 Non sussiste alcun diritto di accesso a informazioni più ampie rispetto a quelle pubblicate secondo il capoverso 1.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.