Landesrecht 6 Finanzen 65 Informationsaustausch in Steuersachen
Diritto nazionale 6 Finanze 65 Scambio di informazioni in materia fiscale

653.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG)

653.1 Legge federale del 18 dicembre 2015 sullo scambio automatico internazionale di informazioni a fini fiscali (LSAI)

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Art. 24 Informationssystem

1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, die sie gestützt auf die anwendbaren Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat.

2 Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.

3 Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um:

a.
Informationen nach Massgabe der anwendbaren Abkommen und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten;
b.
ein Register der meldenden schweizerischen Finanzinstitute zu führen;
c.
Rechtsverfahren im Zusammenhang mit den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten;
d.
die Überprüfungen nach Artikel 28 durchzuführen;
e.
administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;
f.
Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;
g.
die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen;
h.
Statistiken zu erstellen.

4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:

a.
die Organisation und Führung des Informationssystems;
b.
die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
c.
den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
d.
die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;
e.
die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Daten.

5 Die ESTV kann den schweizerischen Behörden, denen sie nach Artikel 21 Absatz 1 Informationen weiterleitet, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im System gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Der Bundesrat legt fest, welchen Behörden die ESTV für welche Daten Zugriff gewähren darf.

Art. 25 Obbligo di informazione

Le persone e le autorità alle quali l’AFC trasmette informazioni ricevute dall’estero secondo gli accordi applicabili e la presente legge nonché gli istituti finanziari svizzeri devono informare l’AFC in merito a tutti i fatti rilevanti ai fini dell’attuazione degli accordi e della presente legge.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.