1 Der unter bisherigem Recht entstandene Anspruch auf den festen Zuschlag und die Überbrückungsrente erlischt, wenn:
- a.
- die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht;
- b.
- der Ehegatte oder die Ehegattin einer rentenbeziehenden Person stirbt, spätestens aber wenn er oder sie das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder bei Scheidung der Ehe, sofern die rentenbeziehende Person einen Zuschlag gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der EVK-Statuten oder gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht; oder
- c.
- mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements eine IV-Rente erstmals zugesprochen, der Anspruch auf eine IV-Rente geändert oder der Berufsinvaliditätsgrad aufgrund der Feststellungen des ärztlichen Dienstes herabgesetzt oder erhöht wird.
2 Erlischt gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Anspruch auf den festen Zuschlag, so hat die Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente bezieht, entsprechend dem noch bestehenden Berufsinvaliditätsgrad Anspruch auf eine IV‑Ersatzrente nach diesem Reglement. Dasselbe gilt, wenn die Person keinen Anspruch auf einen festen Zuschlag hatte und der Anspruch auf eine IV-Rente erstmals und mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt wird.
3 Wird der Berufsinvaliditätsgrad infolge eines Entscheids der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird die Höhe der unter bisherigem Recht entstandenen IV-Ersatzrente entsprechend der Herabsetzung des Berufsinvaliditätsgrades gekürzt.
4 Der Anspruch auf die unter bisherigem Recht entstandene IV-Ersatzrente erlischt, wenn die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht.