Internationales Recht 0.4 Schule - Wissenschaft - Kultur 0.42 Wissenschaft und Forschung
Diritto internazionale 0.4 Scuola - Scienza - Cultura 0.42 Scienza e ricerca

0.421.091 Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie (mit Anlage)

0.421.091 Accordo del 10 maggio 1973 istitutivo del Laboratorio europeo di biologia molecolare (con All.)

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Art. X Beiträge und Rechnungsprüfung

(1)  Jeder Mitgliedstaat leistet in konvertierbaren Zahlungsmitteln einen Jahresbeitrag zum Kapitalaufwand und zu den laufenden Betriebskosten des Laboratoriums;

die Höhe des Gesamtbetrags bemisst sich nach einem Schlüssel, den der Rat alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliesst, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Kalenderjahre, für welche Statistiken vorliegen.

(2)  Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein vom Rat mit der gleichen Mehrheit zu beschliessender Betrag, oder wenn ein Mitgliedstaat gehalten ist, mehr als dreissig Prozent der Gesamtsumme der vom Rat, nach dem in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten Schlüssel, festgesetzten Beiträge zu entrichten.

(3) a)
Staaten, die nach dem 31. Dezember, der dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgt, Vertragsparteien werden, entrichten ausser den Beiträgen für künftige Kapitalaufwendungen und für die laufenden Betriebskosten einen besonderen Beitrag zu dem Kapitalaufwand, der dem Laboratorium bereits entstanden ist. Die Höhe dieses besonderen Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.
b)
Alle nach Buchstabe a) entrichteten Beiträge werden zur Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst.

(4)  Wird nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat Vertragspartei oder hört er auf, Vertragspartei zu sein, so wird der in Absatz (1) erwähnte Beitragsschlüssel geändert. Der neue Schlüssel tritt mit Beginn des folgenden Rechnungsjahres in Kraft.

(5)  Der Generaldirektor notifiziert den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Jahresbeiträge und, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss, die Termine, zu denen die Zahlungen fällig werden.

(6)  Der Generaldirektor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.

(7)  Der Rat ernennt Rechnungsprüfer zur Überprüfung der Buchführung des Laboratoriums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über die Jahresabrechnungen vor.

(8)  Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Unterstützung, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. IX Preventivo

(1)  L’esercizio finanziario del Laboratorio va dal 1° gennaio al 31 dicembre.

(2)  Il Direttore generale, entro il 1° ottobre di ogni anno, presenta al Consiglio, per esame ed approvazione, un preventivo recante le valutazioni analitiche degli introiti e degli oneri del Laboratorio per l’esercizio finanziario successivo.

(3)  Il Laboratorio è finanziato mediante:

a)
i contributi finanziari degli Stati membri;
b)
qualunque dono degli Stati membri oltre l’ammontare del loro contributo finanziario, a meno che il Consiglio decida, con voto a maggioranza dei due terzi dei membri presenti e votanti, che un tale dono è incompatibile con le finalità del Laboratorio, e
c)
qualunque altra risorsa, segnatamente qualunque dono offerto da enti privati o da persone singole, con riserva d’accettazione da parte del Consiglio, a maggioranza dei due terzi dei membri presenti e votanti.

(4)  Il preventivo del Laboratorio va espresso in unità di conto rappresentanti un peso di 0,88867088 grammi di oro fino.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.