1. Sobald der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat mitgeteilt hat, dass er die Strafverfolgung übernimmt, setzen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates das Verfahren aus, das sie allenfalls bereits gegen diese Person und für die in der Anzeige aufgeführten Taten eröffnet hatten.
2. Im Fall von Absatz 1 sehen die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmassnahmen ab, wenn im ersuchten Staat:
3. Die dem ersuchten Staat übermittelten Gegenstände und Originalschriftstücke werden dem ersuchenden Staat spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben, sofern der ersuchende Staat nicht auf deren Rückgabe verzichtet.
4. Die durch die Übernahme der Strafverfolgung entstandenen Kosten werden nicht erstattet.
5. Die Artikel XXIV – XXVI dieses Vertrages sind auch auf Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 19577 anwendbar.
accettare il procedimento penale, le autorità competenti di quest’ultimo sospendono il procedimento, se già instaurato, nei confronti della persona e per i fatti oggetto della denuncia.
richiedente non vi rinunci.
procedura regolata dall’articolo 6 paragrafo 2 della Convenzione europea di estrad
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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.