(Zu Art. 21 des Übereinkommens)
1. Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige prüfen die Justizbehörden des ersuchten Staates, ob nach dessen Recht eine Strafverfolgung einzuleiten ist.
2. Verlangt das innerstaatliche Recht beider Staaten einen Strafantrag, so ist der vom Geschädigten bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates fristgerecht gestellte Strafantrag auch im ersuchten Staat wirksam. Ist der Strafantrag nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich, so muss er nachträglich innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bei der zuständigen Behörde dieses Staates gestellt werden, wobei der Fristenlauf am Tag beginnt, an dem diese die Anzeige erhalten hat.
effetto anche nello Stato richiesto. Nel caso in cui sia necessaria unicamente seco
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