(Zu Art. 20 des Übereinkommens)
Nebst der Erstattung von Kosten im Sinne von Artikel VI Absatz 7 dieses Vertrages werden die Kosten für die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zum Zweck der Rückgabe an den Geschädigten sowie die durch die Ausführung von Rechtshilfeersuchen nach Artikel V Absatz 1 dieses Vertrages entstandenen ausserordentlichen Kosten zurückerstattet.
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