1. Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen gezahlt werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen feststellbare Steuern und/oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen Steuern und/oder sonstigen Abgaben oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.
2. Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder anderweitig abgegeben werden, die von demjenigen Vertragsstaat festgelegten wurden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.
1. Di norma, la Corte non chiede l’esenzione da dazi doganali e/o tasse comprese nel prezzo dei beni mobili e immobili e dalle tasse versate per servizi resi. Ciò nonostante, quando la Corte, per uso ufficiale, effettua acquisti ingenti di beni e articoli o servizi su cui sono applicati o applicabili dazi doganali e/o tasse identificabili, gli Stati Parte stipulano adeguate intese amministrative per l’esenzione da tali dazi e tasse o per il rimborso dell’importo del dazio e della tassa versati.
2. Gli articoli acquistati in esenzione o con rimborso non possono essere venduti o altrimenti alienati, se alle condizioni definite dallo Stato Parte che ha concesso l’esenzione o il rimborso. Non saranno concesse esenzioni o rimborsi per oneri su servizi di utilità pubblica erogati alla Corte.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.