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Art. 11 Andere Verpflichtungen
Art. 12 Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die beiden Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zwei Jahre.

(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

(3) Dieses Abkommen ersetzt das «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien betreffend die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen»1, abgeschlossen am 11. November 1976 in Bern, in Kraft getreten am 2. März 1977.

Geschehen zu Amman am 25. Februar 2001, je in Arabisch, Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

David Syz

Für die Regierung der Haschemitischen Königreiches Jordanien:

Wasif Azar


1 [AS 1977 579]


 AS 2006 3221


1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Publikationsverordnung, PublV.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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