1. Die gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen zu regelnden Schulden sind
- a.
- nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten, die der Höhe nach vor dem 8. Mai 1945 festgestellt und fällig waren;
- b.
- Geldverbindlichkeiten aus Anleihe— und Kreditverträgen, die vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen wurden;
- c.
- Geldverbindlichkeiten aus anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen, sofern diese Verbindlichkeiten vor dem 8. Mai 1945 fällig waren.
2. Voraussetzung ist, dass die Schulden
- a.
- unter die Bestimmungen der Anlage I dieses Abkommens fallen oder
- b.
- von einer Person als Hauptschuldner oder in anderer Weise, als ursprünglichem Schuldner oder als Rechtsnachfolger geschuldet werden, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) jeweils in dem Zeitpunkt ansässig ist, in dem gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger oder gegebenenfalls bei verbrieften Schulden von der Gläubigervertretung eine Regelung verlangt wird.
3. Voraussetzung ist ferner, dass die Schulden
- a.
- entweder gegenüber der Regierung eines Gläubigerstaates bestehen oder
- b.
- gegenüber einer Person bestehen, die jeweils in demjenigen Zeitpunkt in einem Gläubigerstaat ansässig ist oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt, in dem gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger eine Regelung verlangt wird, oder
- c.
- aus marktfähigen Wertpapieren herrühren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.