423 Abrogato dal n. I dell’O del 30 nov. 2012, con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6859).
1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei Tauben auf, so finden die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen keine Anwendung.
2 In Abweichung von Artikel 81 ist die Impfung von Tauben mit einem vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassenen und vom BLV genehmigt Totimpfstoff erlaubt.419
3 Brieftauben, die an Veranstaltungen wie Märkten oder Wettflügen teilnehmen, müssen mit einem Impfstoff nach Absatz 2 geimpft worden sein. Dabei muss ein tierärztliches Zeugnis mit Angabe der Fussringnummer bestätigen, dass die Brieftauben mindestens drei Wochen und längstens sieben Monate vor der Veranstaltung geimpft worden sind.
4 Der Kantonstierarzt kann in Absprache mit dem BLV Ausnahmen von der nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anzuordnenden Tötung der Tauben gewähren.
418 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
419 SR 817.02 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 723).
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.