1 Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Bücher, Verzeichnisse und Formulare müssen den im Anhang7 zu der vorliegenden Verordnung aufgestellten Mustern entsprechen.
2 Die Kantone können noch weitere Formulare (für Steigerungsprotokolle, Anzeigen u. dgl.) gestatten oder vorschreiben.
7 In der AS nicht veröffentlicht.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.