1 In caso di perdita, il documento di viaggio è sostituito soltanto se lo straniero esibisce una denuncia fatta alla polizia e non sussistono motivi di revoca secondo l’articolo 22.
2 I documenti di viaggio divenuti inservibili sono sostituiti soltanto se vengono restituiti.
1 Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reisedokuments sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das SEM weiter.
3 Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.
4 Das Reisedokument wird mit der Verlustmeldung ungültig. Wiedergefundene Reisedokumente werden der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurückgegeben, sondern dem SEM übergeben, das sie unbrauchbar macht.
5 Der Verlust des Reisedokuments wird in das RIPOL eingegeben:
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.