143.5 Ordinanza del 14 novembre 2012 concernente il rilascio di documenti di viaggio per stranieri (ODV)

143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

Art. 21 Sostituzione

1 In caso di perdita, il documento di viaggio è sostituito soltanto se lo straniero esibisce una denuncia fatta alla polizia e non sussistono motivi di revoca secondo l’articolo 22.

2 I documenti di viaggio divenuti inservibili sono sostituiti soltanto se vengono restituiti.

Art. 20 Verlust

1 Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung.

2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reisedokuments sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das SEM weiter.

3 Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.

4 Das Reisedokument wird mit der Verlustmeldung ungültig. Wiedergefundene Reisedokumente werden der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurückgegeben, sondern dem SEM übergeben, das sie unbrauchbar macht.

5 Der Verlust des Reisedokuments wird in das RIPOL eingegeben:

a.
wenn der Verlust im Inland erfolgt ist: durch die zuständige örtliche Polizeistelle;
b.
wenn der Verlust im Ausland erfolgt ist: durch das Bundesamt für Polizei aufgrund der Verlustmeldung des SEM.
 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.