a. Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington
zur Unterzeichnung auf.
b. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, dass diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.
c. Jeder unter Buchstabe a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.
d. Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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